18+ · Angebotsbedingungen
18+. Angebotstext, Note und Anzahl der Bewertungen stammen vom Partner und stehen hier so, wie sie geliefert wurden. Verfügbarkeit und Bedingungen hängen vom Aufenthaltsort ab. Glücksspiel birgt ein finanzielles Risiko.
Start › Anbieter prüfen: fünf Nachweise vor dem ersten Einsatz
18+. Angebotstext, Note und Anzahl der Bewertungen stammen vom Partner und stehen hier so, wie sie geliefert wurden. Verfügbarkeit und Bedingungen hängen vom Aufenthaltsort ab. Glücksspiel birgt ein finanzielles Risiko.
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Ob ein Angebot mit übertragenen Tischen in Deutschland zulässig ist, lässt sich ohne Fachkenntnis klären — es braucht fünf Blicke und etwa zehn Minuten. Entscheidend ist die Gesellschaft aus der Anbieterkennzeichnung, nicht die Marke, und bei Tischspielen zusätzlich die Angabe, für welche Glücksspielart eine Erlaubnis vorliegt. Diese Seite führt die fünf Nachweise der Reihe nach durch und nennt, was unterwegs wie ein Beweis aussieht und keiner ist.
Die Prüfung eines Angebots läuft im Grundsatz immer gleich: Gesellschaft heraussuchen, Gesellschaft im Verzeichnis suchen, Konto ansehen. Bei übertragenen Tischen kommt ein Schritt hinzu, der bei Automatenspielen nicht nötig ist, und er wird am häufigsten übersehen.
Der Grund steht im Staatsvertrag. Virtuelle Automatenspiele und Online-Casinospiele sind zwei verschiedene Glücksspielarten, und die Erlaubnis für die zweite Gruppe erteilen die Länder selbst. Eine Gesellschaft kann also für eine Art zugelassen sein und für die andere nicht.
Deshalb genügt ein Treffer im Verzeichnis nicht. Sie müssen zusätzlich lesen, für welche Art die Gesellschaft dort geführt wird — sonst beantworten Sie eine Frage, die Sie nicht gestellt haben. Die rechtliche Grundlage dazu steht ausführlich unter Rechtsrahmen.
Eine zweite Folge betrifft Ihren Wohnort. Weil das Land entscheidet, kann ein Tischbereich in einem Land erreichbar und in einem anderen nicht erreichbar sein. Erfahrungsberichte von anderswo beschreiben in diesem Punkt nicht Ihre Lage, und Angaben zum Wohnsitz sind bei der Anmeldung keine Formsache.

Jedes Angebot muss benennen, wer dahintersteht. Diese Angaben stehen im Fußbereich, meist hinter einem Verweis mit der Bezeichnung Impressum oder Anbieterkennzeichnung. Was Sie dort suchen, ist nicht die Marke, sondern der Name einer Gesellschaft samt Rechtsform.
Notieren Sie diesen Namen wörtlich, mit Rechtsform und Schreibweise. Ergänzend sind Anschrift und ein Weg zur Kontaktaufnahme nützlich, denn das sind die Angaben, die Sie für eine Beschwerde brauchen würden. Ein Datum dazu schadet nicht, weil solche Angaben sich ändern.
Marke und Gesellschaft fallen regelmäßig auseinander, und zwar nicht aus Täuschungsabsicht, sondern weil eine Gesellschaft mehrere Marken führen kann. Wer im Verzeichnis nach dem Markennamen sucht, findet daher oft nichts und zieht den falschen Schluss.
Fehlt die Kennzeichnung vollständig, ist die Prüfung an dieser Stelle beendet, denn ohne Gesellschaft gibt es nichts zu suchen. Ein Angebot, das seinen Betreiber nicht nennt, hat damit die erste und einfachste Anforderung nicht erfüllt.
Der zweite Schritt führt in das öffentliche Verzeichnis der in Deutschland erlaubten Anbieter. Gesucht wird dort mit dem notierten Namen der Gesellschaft. Treffer oder kein Treffer ist die erste Hälfte der Antwort.
Die zweite Hälfte steht daneben: für welche Glücksspielart die Gesellschaft geführt wird. Bei Tischspielen ist genau das der Punkt, auf den es ankommt. Ein Eintrag, der nur virtuelle Automatenspiele oder nur Sportwetten betrifft, sagt über einen Roulettetisch nichts aus.
Hilfreich ist, das Ergebnis mit Datum festzuhalten. Erlaubnisse werden erteilt, geändert und widerrufen, und ein halbes Jahr alter Blick taugt nicht als Beleg für heute. Das kostet eine Zeile und erspart später die Frage, worauf Sie sich eigentlich verlassen haben.
Bleibt eine Unklarheit — zwei ähnliche Namen, eine abweichende Schreibweise, ein fehlender Hinweis zur Art —, dann ist die zuständige Behörde die richtige Adresse für eine Auskunft. Das ist ein Vorgang mehr und liefert dafür eine Antwort, auf die man sich berufen kann.

Der dritte Blick geht in das Spielkonto, und zwar in die Einstellungen zu den Limits. Dort muss ein monatlicher Einzahlungsbetrag zu sehen sein, und dieser Betrag muss ausdrücklich anbieterübergreifend geführt werden. Der Regelfall nach § 6c liegt bei tausend Euro im Monat.
Das Wort anbieterübergreifend ist hier der eigentliche Prüfpunkt. Es bedeutet, dass die Summe über alle Anbieter mit deutscher Erlaubnis zusammengerechnet wird, und das setzt die Anbindung an LUGAS voraus — das länderübergreifende Aufsichtssystem, das von der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder in Halle an der Saale getragen und von Dataport technisch umgesetzt wird.
Wird im Konto gar kein Limit geführt oder bezieht es sich erkennbar nur auf dieses eine Konto, ist das ein starkes Zeichen gegen eine deutsche Erlaubnis. Ein nicht erlaubter Anbieter ist nämlich genau deshalb erreichbar, weil er an dieses System nicht angebunden ist.
Nutzen Sie den Blick gleich für etwas Praktisches: ein eigener, niedrigerer Betrag lässt sich an derselben Stelle einstellen. Er wirkt vor dem Spiel und damit zuverlässiger als jede Absicht während des Spiels; dazu mehr unter Tischlimits.
Der vierte Schritt prüft, ob der Schutzrahmen überhaupt greift. Gesucht wird im Konto oder im Hilfebereich ein Weg, sich selbst von der Teilnahme ausschließen zu lassen. Geführt wird die Sperrdatei OASIS beim Regierungspräsidium Darmstadt.
Zwei Eigenschaften gehören zu dieser Einrichtung, und beide sind nachprüfbar formuliert. Ein Eintrag wirkt bei angebundenen Anbietern vor dem Spiel und für alle Spielarten; eine Spielart auszunehmen ist nicht vorgesehen. Und er endet nicht von selbst: nötig ist ein Antrag, und vor Ablauf von drei Monaten geht es ohnehin nicht.
OASIS ist dabei nicht dasselbe wie LUGAS, und die Verwechslung ist verbreitet. Das eine ist eine Sperrdatei, die ausschließt; das andere ein Aufsichtssystem, das Limits und Aktivitäten führt. Wer beides durcheinanderbringt, hält eine fehlende Einrichtung für vorhanden.
Findet sich zu diesem Punkt nichts, ist das keine Nachlässigkeit in der Gestaltung, sondern ein Befund. Dasselbe gilt, wenn stattdessen nur eine eigene Sperre des Hauses angeboten wird, die auf dieses Konto beschränkt bleibt — damit ist die Anbindung nicht belegt.

Die letzten vier Blicke betreffen das Angebot, dieser betrifft den Tisch, an dem Sie tatsächlich spielen wollen. Hinter dem Hinweiszeichen der Oberfläche müssen Spielregeln und Gewinnplan erreichbar und verständlich sein, nicht als Werbetext und nicht als Verweis auf eine andere Sprache.
Vier Abschnitte sind dabei die wichtigen: die Anordnung mit der Zahl der Nullfelder, die Behandlung der Null bei einfachen Chancen, das Vorgehen bei einem ungültigen Wurf und die Regelung bei einem Verbindungsabbruch. Diese vier entscheiden darüber, was in den unangenehmen Fällen mit Ihrem Geld passiert.
Der Gewinnplan lässt sich dabei in einem Zug auf Stimmigkeit prüfen. Erhöhen Sie jeden Faktor um eins und multiplizieren Sie das Ergebnis mit der Zahl der belegten Felder; an einem gewöhnlichen Tisch ergibt das überall sechsunddreißig. Weicht eine Zeile ab, lesen Sie weiter, bevor Sie setzen — die Hintergründe stehen unter Auszahlungsverhältnis.
Fehlt der Gewinnplan oder ist er unvollständig, ist der eigene Einsatz nicht beurteilbar. Das ist unabhängig von jeder Erlaubnisfrage ein Grund, an diesem Tisch nicht zu spielen, denn Sie würden einen Vertrag ohne Preisangabe schließen.
Auf dem Weg durch ein Angebot begegnen Ihnen mehrere Dinge, die Sicherheit ausstrahlen und nichts belegen. Es lohnt, sie einmal benannt zu haben, weil sie sonst die eigentliche Prüfung ersetzen.
Ebenfalls kein Nachweis ist die Erreichbarkeit einer Anwendung in einem App-Verzeichnis, und auch nicht eine deutschsprachige Oberfläche oder eine Telefonnummer mit deutscher Vorwahl. All das ist Gestaltung und sagt über die Erlaubnis nichts.
Ein eigener Fall sind Bewertungsseiten und Vergleichslisten. Sie können hilfreich sein, ersetzen den Eintrag aber nicht, und sie verdienen dieselbe Frage, die man einem Angebot stellt: wer betreibt sie, wovon lebt sie, und nennt sie für jede Behauptung eine Quelle, die man selbst nachsehen kann. Eine Liste, die Platzierungen vergibt, ohne das zu sagen, ist Werbung in einer anderen Form. Dasselbe gilt für Beiträge mit erfundenen Erfahrungsberichten: Namen, Beträge und Sternebewertungen kosten nichts und belegen nichts.
Nicht zuletzt ist die Dauer eines Angebots kein Nachweis. Dass eine Seite seit Jahren erreichbar ist und viele Besucher hat, sagt über die deutsche Erlaubnislage nichts; Erreichbarkeit ist keine Erlaubnis, und beides hat verschiedene Urheber.
Umgekehrt ist auch ein Zweifel kein Beweis. Dass eine Gesellschaft Ihnen unbekannt ist, dass die Oberfläche altmodisch aussieht oder dass die Anschrift im Ausland liegt, sagt über die Erlaubnis für sich genommen nichts. Entscheidend bleibt in beide Richtungen derselbe Blick: der Eintrag im Verzeichnis, gelesen mitsamt der Spalte zur Glücksspielart.
Findet sich die Gesellschaft im Verzeichnis nicht oder nicht für die richtige Glücksspielart, dann liegt unerlaubtes Glücksspiel vor. Die Beteiligung daran stellt § 285 StGB unter Strafe, und das richtet sich nicht nur an Veranstalter.
Zivilrechtlich gibt es daneben eine Linie, die Aufmerksamkeit erregt hat: Mehrfach ist Spielern ein Verlust zugesprochen worden, der bei einem Anbieter ohne deutsche Erlaubnis entstanden war; ein solcher Vertrag kann nämlich unwirksam sein. Die Entscheidungen fallen jedoch unterschiedlich aus, und einzelne Fragen sind beim Bundesgerichtshof offen.
Auch das Einzahlungslimit ist als Pflicht behandelt worden. Das Landgericht Memmingen sprach am 03.07.2025 unter dem Aktenzeichen 34 O 1733/24 Schadensersatz zu, weil das anbieterübergreifende Monatslimit von tausend Euro nicht sichergestellt war und übermäßige Verluste entstanden waren. Die Sache ist nicht abgeschlossen; sie liegt in der Berufung beim Oberlandesgericht München.
Als Plan taugt beides nicht. Der Weg über ein Gericht kostet Zeit und Geld und endet ungewiss, und er ist jedenfalls kein Grund, bei einem nicht erlaubten Angebot zu spielen. Für eine Beschwerde über ein Angebot ist die Aufsicht die Adresse: die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder, bei Online-Casinospielen zusätzlich die zuständige Landesbehörde.
Legen Sie fünf Angaben an einem Ort ab, an dem Sie sie wiederfinden: Name der Gesellschaft mit Rechtsform, Ergebnis der Suche im Verzeichnis mit Datum und Glücksspielart, der eingestellte Monatsbetrag und seine Auslastung, der Weg zur Selbstsperre, und die vier gelesenen Abschnitte des Regelwerks.
Diese Notiz ist weniger Arbeit, als sie klingt, und sie ist genau das, was im Streitfall fehlt. Ergänzen Sie sie bei Bedarf durch den Verlauf einzelner Durchgänge, denn der ist die einzige Aufzeichnung, die etwas belegt — wie unter Ablauf am Tisch beschrieben.
Was die Prüfung nicht leistet, gehört ebenso dazu. Ein Eintrag im Verzeichnis beantwortet die Frage nach der Zulässigkeit, nicht die nach dem Umgang mit Beschwerden, der Formulierung von Bedingungen oder der Zügigkeit einer Bearbeitung. Rechtmäßigkeit und Kundenfreundlichkeit sind zwei verschiedene Dinge, und nur die erste lässt sich in einem Verzeichnis nachsehen.
Ebenso bleibt offen, wie lange ein heute festgestelltes Ergebnis gilt. Erlaubnisse werden befristet, geändert und widerrufen, und der Eintrag von heute ist deshalb eine Momentaufnahme mit Datum. Wer länger bei einem Angebot bleibt, sieht die beiden ersten Schritte gelegentlich erneut nach — das kostet zwei Minuten und ersetzt die Annahme, einmal geprüft sei dauerhaft geprüft.
Und sie ersetzt keine Rechtsberatung. Diese Seiten beschreiben Vorschriften und Verfahren allgemein, damit Sie wissen, wonach zu suchen ist. Zum Schluss der Hinweis, der hierher gehört: Mitspielen darf nur, wer achtzehn Jahre alt ist, und Glücksspiel trägt ein Suchtrisiko. Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung berät gebührenfrei und auf Wunsch ohne Namen unter 0800 1 37 27 00; mehr steht unter verantwortungsvolles Spielen.
| Nachweis | Wo zu finden | Beantwortet | Fehlt er, bedeutet das |
|---|---|---|---|
| Anbieterkennzeichnung | Fußbereich der Seite | Wer betreibt das Angebot | keine Grundlage für jede weitere Prüfung |
| Eintrag im Verzeichnis | öffentliches Verzeichnis der erlaubten Anbieter | Darf diese Gesellschaft hier anbieten, und für welche Art | unerlaubtes Glücksspiel |
| Anbieterübergreifendes Einzahlungslimit | Einstellungen des Spielkontos | Ist das Konto an das Aufsichtssystem angebunden | starker Hinweis auf fehlende Erlaubnis |
| Weg zur Selbstsperre | Konto oder Hilfebereich | Wirkt der Schutz über OASIS | Schutzrahmen greift nicht |
| Spielregeln und Gewinnplan | Hinweiszeichen am Tisch | Was gilt am konkreten Tisch | Einsatz ist nicht beurteilbar |
22BET+250 % auf die EinzahlungJetzt spielenVon der Redaktion mitverfolgt · Stand 29.10.2026. Rechtliche Angaben folgen dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 und den Veröffentlichungen der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder. Angaben zu Angeboten einzelner Betreiber geben deren eigene Darstellung wieder.
Weil das Verzeichnis Gesellschaften führt und eine Gesellschaft mehrere Marken betreiben kann. Die Suche nach einem Markennamen bleibt deshalb oft ergebnislos, ohne dass das etwas beweist.
Die Glücksspielart im Eintrag. Eine Zulassung für virtuelle Automatenspiele oder Sportwetten sagt über Online-Casinospiele nichts aus, denn dafür erteilen die Länder die Erlaubnis.
An einem Einzahlungslimit im Konto, das ausdrücklich anbieterübergreifend geführt wird. Fehlt diese Angabe oder gilt sie nur für dieses Konto, ist das ein Prüfzeichen.
Tausend Euro im Monat, gerechnet über alle Anbieter mit deutscher Erlaubnis zusammen. Ein höherer Betrag ist nur im Einzelfall und nach Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit möglich.
Eine Sperre des Hauses gilt nur für dieses Konto. OASIS wird beim Regierungspräsidium Darmstadt geführt, wirkt bei angebundenen Anbietern und wird frühestens nach drei Monaten auf Antrag aufgehoben.
Vier: die Anordnung mit der Zahl der Nullfelder, die Behandlung der Null bei einfachen Chancen, das Vorgehen bei einem ungültigen Wurf und die Regelung bei einem Verbindungsabbruch.
Nein. Siegel, Plaketten und Abzeichen ausländischer Behörden sind Bilder und ersetzen keinen Eintrag im Verzeichnis der erlaubten Anbieter.
Es kann ein Hinweis auf die Erlaubnislage sein, denn Zahlungsdienstleister dürfen an unerlaubtem Glücksspiel nicht mitwirken. Ein Beweis ist es nicht, wohl aber ein Anlass für die übrigen Prüfschritte.
An die Aufsicht: die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder und bei Online-Casinospielen zusätzlich die zuständige Landesbehörde. Für eine Beschwerde brauchen Sie Gesellschaft, Anschrift und Datumsangaben.
Nein. Er beantwortet allein die Frage nach der Zulässigkeit. Wie Bedingungen formuliert sind und wie mit Beschwerden umgegangen wird, steht dort nicht.
Mitverfolgt am 29.10.2026 · 18+ · Verantwortungsvolles Spielen